Pflichtteil Berechnung

Im Pflichtteilsrecht wird dem Pflichtteilsberechtigten ein Mindestanteil am Wert des Nachlasses des Verstorbenen gesichert. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem gesetzlichen Erbrecht. Der Pflichtteilsanspruch beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Konkret bedeutet dies folgendes: hinterlässt ein Familienvater zwei Kinder und seine Ehegattin, so beträgt die gesetzliche Erbquote der Kinder gemeinsam 2/3 der Hinterlassenschaft und die Ehegattin bekommt 1/3 davon.

Wurden weder die Kinder noch die Ehegattin als Erben eingesetzt, so beträgt der Pflichtteilsanspruch der Kinder und der Ehegattin – sofern sie nicht rechtmäßig ihres Pflichtteils enthoben worden sind – 2/6 und 1/6.

Beispiel:

A hinterlässt seine Ehegattin und zwei gemeinsame Kinder. Bevor A verstirbt, enterbt er seine Ehefrau und die beiden Kinder. Es stellt sich heraus, dass kein Enterbungsgrund (vgl. § 770 ABGB) vorliegt. Der Ehemann hinterlässt ein Vermögen von € 150.000.

Gemäß § 744 Abs. 1 ABGB ist der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen neben Kindern des Verstorbenen […] zu einem Drittel der Verlassenschaft, […] gesetzlicher Erbe.

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt € 50.000 (1/3), sodass sich der Pflichtteil (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils vgl. § 759ABGB) auf 25.000 beläuft.

Der gesetzliche Erbteil der Kinder (gemeinsam) beträgt € 100.000 (2/3), wonach jedes Kind einen Pflichtteilsanspruch (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils vgl. § 759ABGB) von € 25.000 hat.

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